S a t z u n g
des Schützenvereins
Z E N T R U M B E R L I N e.V.
§ 1 - Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der am 29. August 1991 gegründete Verein führt den Namen
„Schützenverein Zentrum Berlin e.V.“
Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
(2) Der Schützenverein ist unmittelbares Mitglied im „Schützenverband Berlin-Brandenburg e.V.“ und damit mittelbares Mitglied im „Deutschen Schützenbund e.V., und erkennt deren Satzungen und Ordnungen an.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 - Zweck, Aufgaben und Grundsätze
(1) Der Verein bezweckt die Förderung des Sportschießens und die Pflege des traditionellen Schützenbrauchtums.
(2) Der Schützenverein ist politisch und konfessionell neutral.
(3) Der Schützenverein stellt sich das Ziel, allen interessierten Bürgern im Rahmen der vorhandenen materiell-technischen Möglichkeiten und unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen das Sportschießen zu
ermöglichen.
(4) Schwerpunkt der Tätigkeit des Schützenvereins ist die Gewährleistung eines regelmäßigen Trainingsbetriebes und die Teilnahme an Wettkämpfen.
(5) Sportlich interessierte und talentierte Mitglieder werden in besonderem Maße gefördert und unterstützt.
§ 3 - Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch
Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 - Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können natürliche Personen werden, die sich im Verein sportlich betätigen oder sich für die Entwicklung des Sportschießens einsetzen wollen. Fördernde Mitglieder sind zugelassen; sie haben
kein Stimmrecht.
(2) Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Bei den Aufnahmeanträgen von Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren ist die schriftliche Genehmigung eines Personensorgeberechtigten beizufügen. Über die
Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.
Der Eintritt in den Verein ist erst mit der Übergabe der Mitgliedskarte und Bezahlung der Aufnahmegebühr vollzogen.
(3) Die Mitgliedschaft erlischt durch:
a) Austritt
b) Ausschluss
c) Tod.
(4) Der Austritt muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Jahresende. Dem Vorstand ist nachzuweisen, dass alle vereinseigenen Dinge ordnungsgemäß an
den Sportwart übergeben wurden. Anderenfalls werden Rück-Erstattungskosten entsprechend der Finanzrichtlinie des Vereins erhoben.
(5) Ein Mitglied des Vereins kann durch den Vorstand ausgeschlossen werden, wenn:
a) ein Verstoß gegen die satzungsmäßigen Verpflichtungen vorliegt,
b) Beitragsrückstände von mehr als zwei Quartalen entstanden sind und trotz Mahnung und Fristsetzung nicht bezahlt wurden,
c) schwere Verstöße gegen geltende Gesetze und / oder die Interessen des Schützenvereins vorliegen,
d) grobes unsportliches und unehrenhaftes Verhalten erfolgt.
In jedem Falle ist dem betreffenden Mitglied vor der Vorstandsentscheidung die Möglichkeit einer Rechtfertigung zu geben. Die Entscheidung ist innerhalb von 10 Tagen (Poststempel) schriftlich zuzusenden. Dem Mitglied
steht innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Zustellung des Entscheides das Recht der Beschwerde zu. Über diese Beschwerde entscheidet der Ehrenrat innerhalb von vier Wochen endgültig.
Richtet sich das Ausschlussverfahren gegen ein Vorstandsmitglied, wird darüber durch den Ehrenrat entschieden; über eine Beschwerde gegen diesen Entscheid beschließt die nächste Mitgliederversammlung. Der
ordentliche Rechtsweg bleibt unbenommen.
(6) Ausgeschiedene und ausgeschlossene Mitglieder des Vereins verlieren jeden Anspruch an den Verein und seine Einrichtungen.
§ 5 - Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder haben das Recht, an allen Veranstaltungen des Schützenvereins teil-zunehmen.
(2) Alle Mitglieder haben die Pflicht, sich entsprechend der Satzung und der Beschlüsse der Organe des Vereins zu verhalten.
(3) Die durch den Vorstand des Vereins berufenen Leistungsträger (Schützen des Vereins, die sich für die Teilnahme an den Landesmeisterschaften oder anderen Wettkämpfen qualifiziert haben bzw. Leistungsnormen
des DSB erreicht oder erfüllt haben), haben das Recht, entsprechend ihrem Leistungsvermögen alle nationalen und internationalen Wett-kampfhöhepunkte wahrzunehmen und können hierzu eine besondere materiell-
technische und finanzielle Förderung durch den Verein erhalten. Die Förderung ist antragspflichtig.
(4) Von den Mitgliedern werden Beiträge, Umlagen und sonstige Leistungen gefordert. Über die Höhe beschließt die Jahreshauptversammlung. Die Beiträge werden quartalsmäßig erhoben und sind im ersten Monat des
Quartals fällig.
Alle Zahlungen an den Verein unterliegen der Bringepflicht.
(5) Alle Mitglieder haben die Pflicht, gemeinnützige Arbeit zugunsten des Vereins zu leisten.
§ 6 - Organe des Schützenvereins
(1) Die Führung des Vereins erfolgt durch seine Organe:
a) Mitgliederversammlung
b) Vorstand
c) Ehrenrat
Die unter b) und c) aufgeführten Organe sind beschlussfähig, wenn mindestens zwei ihrer Mitglieder anwesend sind.
(2) Die Organe des Vereins führen ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
(3) Die Mitglieder des Vorstandes und des Ehrenrates bleiben im Amt, bis das Amt durch Wahl neu besetzt wurde. Tritt ein Mitglied dieser Vereinsorgane von seiner Funktion zurück oder beendet seine
Vereinsmitgliedschaft, erfolgt eine Nachwahl für den Rest der Amtsperiode. Hierfür hat die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Frist von 4 Wochen zu erfolgen.
§ 7 - Mitgliederversammlung
(1) Oberstes Organ des Schützenvereins ist die Mitgliederversammlung. Diese ist mindestens einmal jährlich als Jahreshauptversammlung einzuberufen und soll bis zum 31. März des Jahres stattfinden.
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:
(a) Bestimmung der Grundsätze des Vereinslebens und Erlass von Vereinsordnungen.
(b) Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes sowie seiner Entlastung.
(c) Genehmigung des vom Vorstand erarbeiteten Haushaltsplanes für das laufende Geschäftsjahr.
(d) Wahl und Abwahl der Mitglieder des Vorstandes und des Ehrenrates.
(e) Wahl von zwei Kassenprüfern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.
(f) Ernennung von Ehrenmitgliedern.
(g) Beschlussfassung über Anträge.
(h) Satzungsänderungen, einschließlich des Zweckes des Vereins, mit 2/3-Mehrheit.
(i) Aufhebung von Entscheidungen des Ehrenrates und des Vorstandes.
(j) Namensänderung und Auflösung des Vereins.
(2) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand mittels schriftlicher Einladung mindestens sechs Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung durch Aushang in den Vereinsräumen.
Vereinsmitglieder, die bis zu diesem Zeitpunkt nicht erreichbar sind, werden gesondert schriftlich eingeladen. Dieser Einladung ist die Tagesordnung beizufügen.
(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb von sechs Wochen mit ent-sprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es der Vorstand beschließt oder es mindestens 25% der Mitglieder unter Angabe
des Zweckes und der Gründe unterschriftlich fordern.
(4) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der teilnehmenden Mitglieder beschlussfähig. Bei Wahlen und Beschlüssen entscheidet die einfache Stimmenmehrheit. Wird ein zweiter Wahlgang
erforderlich, entscheidet die relative Stimmenmehrheit. Anträge der Mitglieder werden nur behandelt, wenn diese dem Vorstand mindestens drei Wochen vor der Mitgliederversammlung vorliegen und somit den
Mitgliedern mit der Tagesordnung bekanntgegeben werden können.
§ 8 - Stimmrecht und Wählbarkeit
(1) Alle stimmberechtigten Mitglieder des Schützenvereins besitzen aktives und passives Wahlrecht und Stimmrecht.
(2) Wahlvorschläge von nicht volljährigen Mitgliedern des Vereins werden durch den Sportwart eingebracht.
(3) Das Wahlrecht kann nur persönlich (von volljährigen Mitgliedern) ausgeübt werden.
(4) Gäste der Mitgliederversammlung werden vom Vorstand zugelassen und können Rederecht erhalten, wenn diese beim Versammlungsleiter beantragt wird. Sie haben kein Stimmrecht.
§ 9 - Vorstand
(1) Ihm gehören an:
a) der Vorsitzende
b) der Stellvertreter des Vorsitzenden
c) der Schatzmeister
d) der Sportwart
e) der Beisitzer
(2) Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Ihre Wiederwahl ist möglich.
(3) Der geschäftsführtende Vorstand gemäß § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter sowie dem Schatzmeister.
Der Vorsitzende allein oder der Stellvertreter gemeinsam mit dem Schatzmeister vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten.
Im Innenverhältnis ist die Vertretungsbefugnis von Stellvertreter und Schatzmeister auf den Fall der Verhinderung des Vorsitzenden beschränkt.
§ 10 - Ehrenrat
(1) Der Ehrenrat besteht aus drei Mitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen und für die Dauer von zwei Jahren gewählt werden. Eine Wiederwahl ist möglich.
§ 11 - Kassenprüfung
(1) Die Kassenprüfung durch die Kassenprüfer hat mindestens einmal im Geschäftsjahr zu erfolgen. Sie beinhaltet die Kontrolle der Kasse einschließlich der Bücher und Belege. Die Kontrolltätigkeit erstreckt sich auch
auf die Nachweisführung, Nutzung und Verwendung des beweglichen Vermögens des Vereins. Dem Vorstand und der Mitgliederversammlung ist über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
§ 12 - Beurkundung von Beschlüssen
(1) Alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vorstandes und des Ehrenrates sind schriftlich vom Protokollführer oder einem gesondert gewählten Versammlungsleiter zu beur-kunden. Die entsprechenden
Protokolle sind auch von diesen Personen zu unterschreiben.
§ 13 - Ehrenmitgliedschaft
(1) Personen, die sich um das Schützenwesen oder Traditionen des Sportschießens verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Dazu ist ein Beschluss der
Mitgliederversammlung notwendig. Die Ehrenmitgliedschaft ist nicht an eine vorhergehende Vereinsmitgliedschaft gebunden. Dem Verein dürfen zur gleichen Zeit nicht mehr als fünf Ehrenmitglieder angehören.
(2) Ehrenmitglieder haben in der Mitgliederversammlung Stimm- und Wahlrecht.
(3) Die Beitragspflicht für Ehrenmitglieder entfällt.
§ 14 - Auflösung des Vereins
(1) Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine ausschließlich hierfür einzuberufende Mitgliederversammlung mit 3/4-Mehrheit, die nur dann beschlussfähig ist, wenn mindestens
2/3 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die gemeinsamen Liquidatoren des Vereins der Vorsitzende und der Stellvertreter des Vorsitzenden.
(2) Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt sein vorhandenes Vermögen, nach Erfüllung sämtlicher Verbindlichkeiten des Vereins an den Schützenverband Berlin-
Brandenburg e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für steuer-begünstigte Zwecke zu verwenden hat.
§ 15 - Inkrafttreten
(1) Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 27.03.2014 beschlossen und durch Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Charlottenburg in Kraft gesetzt.